Allgemeine Geschäftsbedingungen

LANSCO GmbH


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1 Vertragsgegenstand

(1) Der Anbieter überträgt dem Kunden das nicht weiter übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die in der Spezifikation bzw. in dem Pflichtenheft angeführten Programme einschließlich etwaiger bezeichneter Zusatzprogramme und des jeweils zugehörigen Materials auf unbestimmte Zeit für die gesamte wirtschaftliche Lebensdauer zu nutzen. Die Spezifikation bzw. das Pflichtenheft ist Bestandteil des Vertrages.

(2) Änderungen des Vertragsinhaltes sind in der Spezifikation bzw. im Pflichtenheft aufzunehmen und die Eintragung von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen.

(3) Zusatzprogramme, Optionen zur Software etc., für die sich der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt entscheidet, sind in einem Nachtrag aufzunehmen, für die die Vertragsvorschriften ebenfalls entsprechend gelten.

(4) Der Kunde ist zur einmaligen Entrichtung der Nutzungsgebühr verpflichtet.  

2 Vervielfältigungsrechte

(1) Der Anwender darf das gelieferte Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.

(2) Darüber hinaus kann der Anwender eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch jeweils nur eine Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherheitskopie ist als solche des überlassenen Programms zu kennzeichnen.

(3) Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des Handbuchs zählen, darf der Anwender nicht anfertigen.  

3 Mehrfachnutzung und Netzwerkeinsatz

(1) Der Anwender darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Anwender jedoch die Hardware, muss er die Software vom Massenspeicher der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig.

(2) Der Einsatz überlassener Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechnersystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird.  

4 Lieferung

(1) Der Anbieter liefert dem Kunden eine Kopie der Programme in je einem Exemplar in maschinenlesbarem Format.

(2) Während der in der Spezifikation bzw. im Pflichtenheft angeführten Zeitdauer wird das vereinbarte Programm getestet, wobei die zu prüfenden Funktionen und die Testmittel im in der Spezifikation bzw. dem Pflichtenheft beschrieben werden. Der Lauf der Gewährleistungspflicht beginnt erst mit dem Ende der Funktionsprüfung. Ebenso werden zu leistende Vergütungen erst ab diesen Zeitpunkt fällig.

(3) Der Anbieter liefert zu den vereinbarten Programmen gehöriges Dokumentationsmaterial (insbesondere Bedienungsanleitung, Beschreibung, Manuals, Dateiübersicht und sonstiges Material).

(4) Risiko und Kosten der Anlieferung zu dem Installationsort trägt der Anbieter. Entstehen durch abweichende Versandwünsche des Kunden Mehrkosten, so trägt diese der Kunde.

(5) Verbesserte Versionen der Programme werden dem Kunden unter Berechnung einer Pauschale zur Verfügung gestellt; der Kunde muss diese jedoch nicht abnehmen.  

5 Dekompilierung und Programmänderungen

(1) Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung sind im privaten Bereich zulässig, insbesondere zum Zweck der Fehlerbeseitigung oder Erweiterung des Funktionsumfangs.

(2) Sofern die genannten Handlungen aus gewerblichen Gründen vorgenommen werden, sind sie nur zulässig, wenn sie zur Schaffung, Wartung oder zum Funktionieren eines unabhängig geschaffenen interoperablen Programms unerlässlich sind und die notwendigen Informationen auch noch nicht veröffentlicht wurden oder sonst wie zugänglich sind, etwa beim Hersteller erfragt werden können.

6a Gewährleistungsdefinition

Der Anbieter übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die überlassene Software die vereinbarte Funktionen erfüllt. Voraussetzung für die Gewährleistung ist jedoch die vertragsmäßige Nutzung.  

6b Fehlermitteilungen

Offensichtliche Fehler hat der Kunde dem Anbieter binnen zwei Wochen mitzuteilen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist erlöschen Gewährleistungsrechte des Kunden bezüglich dieser Fehler. 

6c Gewährleistung

(1) Mängel der gelieferten Software einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden vom Lieferanten innerhalb der Gewährleistungsfrist sechs Monaten ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Anwender behoben. Dies geschieht nach Wahl des Lieferanten durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

(2) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Anwender nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung) verlangen. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn dem Lieferanten hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie vom Lieferanten verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.  

6d Verjährung

Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Beendigung der Funktionsprüfung. Treten in diesem Zeitraum Mängel auf, so verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die notwendige Zeit, während der diese beseitigt werden.   6e Gewährleistungsausschluß Keine Gewährleistung übernimmt der Anbieter dafür, dass die überlassene Software den speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht.  

7 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Der Anwender ist verpflichtet, die gelieferte Software auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere das Fehlen von Datenträgern oder Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen des Datenträgers, sind beim Lieferanten innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Symptome, sind detailliert zu beschreiben. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.  

8 Haftung

(1) Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet der Lieferant unbeschränkt. Die Haftung für anfängliches Unvermögen, Verzug und Unmöglichkeit wird auf das Fünffache des Überlassungsentgelts sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss.

(2) Im Übrigen haftet der Lieferant unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet der Lieferant nur im Umfang der Haftung für anfängliches Unvermögen nach dem vorstehenden Absatz.

(3) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lieferant nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für das Erreichen des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflicht). Bei Verletzung einer Kardinalspflicht ist die Haftungsbeschränkung für anfängliches Unvermögen entsprechend Abs. 1 dieser Haftungsregelung entsprechend heranzuziehen.

(4) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherheitskopien eingetreten wäre.

(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG).  

9 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Lieferant behält sich das Eigentum an der dem Anwender gelieferten Software bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor; bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung.

2) Bei verschuldeten Zahlungsrückständen des Anwenders gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Lieferanten nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant teilt dies dem Anwender ausdrücklich mit.

(3) Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Lieferanten erlischt das Recht des Anwenders zur Weiterverwendung der Software. Sämtliche vom Anwender angefertigten Programmkopien müssen gelöscht werden.  

10 Pflichten des Kunden

(1) Die überlassenen Programme dürfen weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht werden.

(2) Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyright-Vermerke und Eigentumsangaben in keiner Form verändern oder entfernen.  

11 Schriftform

Änderungen oder Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen, besondere, über die übliche Vertragsabwicklung hinausgehende Vereinbarungen sowie sonstige besondere Zusicherungen und Abmachungen dürfen von den Mitarbeitern des Lieferanten nicht erklärt werden. Sie sind nur nach einer schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten verbindlich.  

12 Salvatorische Klausel

Sollte eine dieser vertraglichen Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, werden die übrigen Bestimmungen dieses Vertrags dadurch nicht berührt.    

Hof an der Saale, Februar 2014

 

Amtsgericht Hof HRB 3075
Ust-IdNr.: DE208253560
StNr.: 223/131/00034

Kreis- und Stadtsparkasse Hof
Konto 220 279 558
BLZ 780 500 00

Geschäftsführer
Stefan Leuchsenring
Jörg Wurzbacher

 

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