EULA

LANSCO GmbH


Lizenz- und Nutzungsbedingungen

PDF-Download

§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Lizenz- und Nutzungsbedingungen („Nutzungsbedingungen") gelten für die Nutzung von kommerziellen Versionen der von der Lansco GmbH, Ossecker Straße 172, 95030 Hof (nachfolgend „Hersteller" genannt) veräußerten Software einschließlich der Benutzerdokumentation sowie sämt­lichen sonstigen Begleitmaterial (nachfolgend „Software" genannt). Durch den Kauf der Software ver­pflichtet sich der Lizenznehmer (nachfolgend „Anwender" genannt) gegenüber dem Hersteller zur strikten Einhaltung der Nutzungsbedingungen. 

(2) Die Software wird dem Anwender vom Hersteller ausschließlich auf der Grundlage dieser Lizenz- und Nutzungsbedingungen überlassen. Vertragsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn solchen Bedingungen durch den Hersteller nicht ausdrücklich widersprochen werden sollte.

§ 2 Leistungsumfang
(1) Die vom Anwender erworbene Software wird dem Anwender auf der Website des Herstellers zum Download zur Verfügung gestellt. Der Anwender kann sodann die Software nach der vom Hersteller überlassenen Dokumentation auf seinem System selbst installieren. Eine Installation der Software auf dem System des Anwenders durch den Hersteller erfolgt nicht. Sofern eine Installation durch den Hersteller gewünscht ist, ist dies ausdrücklich gesondert zu vereinbaren.

(2) Es liegt in der eigenen Verantwortung des Anwenders sicherzustellen, dass die vom Hersteller vorgegebenen Systemanforderungen zur Nutzung der Software erfüllt sind. Dies wird vom Hersteller nicht überprüft.

(3) Der Erwerb einer Lizenz für die Software berechtigt den Anwender nicht zum Erhalt von Updates und Upgrades. Sofern der Anwender Updates und/oder Upgrades wünscht, sind diese gesondert oder durch den Kauf von Software Assurance zu erwerben. Soweit der Hersteller nach der Installation der Software Updates und/oder Upgrades zur Verfügung stellen sollte, gelten hierfür die vorliegenden Lizenz- und Nutzungsbedingungen ebenso in vollem Umfang. Sofern Updates und/oder Upgrades an Anwender ohne gültige Software Assurance zur Verfügung gestellt wer­den, stellt dies ein reines Ermessen der Lansco GmbH dar und begründet keine weitergehenden Ansprüche.

(4) Ein Anspruch auf die Gewährung eines technischen Kundendiensts besteht durch den Erwerb einer Lizenz nicht. Sofern der Anwender technische Unterstützung bzw. Kundendienst jeglicher Art wünscht, ist hierüber ein gesonderter Wartungsvertrag für die Software abzuschließen.

§ 3 Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Die vom Hersteller gelieferte Software ist urheberrechtlich sowie durch internationale Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums geschützt. Alle Rechte an der Software sowie an sonstigen im Rahmen der Vertragsanbahnung und –durchführung überlassenen Daten stehen ausschließ­lich dem Hersteller und seinen jeweiligen Lizenzgebern zu.

(2) Der Hersteller gewährt dem Anwender ein nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes Recht, die im Objektcode gelieferte Software in dem Umfang zu nutzen, wie dies vereinbart wurde, oder – sofern eine konkrete Vereinbarung nicht vorliegt – wie es dem mit dem Vertrag verfolgten Zweck entspricht.

(3) Der Erwerb einer gültigen Software-Lizenz berechtigt den Anwender zur Installation und Ver­wendung der Software auf einem SharePoint Web Front End Server. In diesem Rahmen darf die Soft­ware von sämtlichen Mitarbeitern des Anwenders oder externen Dienstleistern genutzt werden. Zur Installation der Software auf weiteren SharePoint Web Front End Servern ist pro Installation auf einen solchen SharePoint Web Front End Server gesondert eine gültige Lizenz zu erwerben.

(4) Dem Anwender ist es nicht gestattet, mit Ausnahme von Archivierungszwecken, die Software oder Teile der Software zu kopieren, Unterlizenzen zu erteilen, die Software zu vermieten, zu verleihen oder zu verleasen. Dem Anwender ist es weiterhin untersagt, Zugangskennungen, Passwörter und Lizenzschlüssel für die Software oder deren Verwendung an Dritte weiter zu geben oder für Dritte zugänglich zu machen.

(5) Dem Anwender ist es nicht gestattet, die Software in jeglicher Art und Weise ganz oder teilweise um­zuarbeiten, zu verändern oder von der Software abgeleitete Werke zu schaffen, die ganz oder teilweise auf der Software basieren. Dem Anwender ist es weiter untersagt, die Software zurück zu entwickeln, zu übersetzen oder Programmteile aus der Software heraus zu lösen. Der An­wender ist nicht berechtigt – mit Ausnahme der gesetzlichen Ausnahmen der §§ 69 b) und 69 e) UrhG – die Software zu dekompilieren oder zu disassemblieren, ein Reverse Engineering vorzunehmen oder anderweitig zu versuchen, den Quellcode abzuleiten. Sofern es dem Anwender aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften gestattet ist, ein Reverse Engineering oder eine Dekompilierung vorzunehmen, um die volle Funktionsfähigkeit oder Interoperabilität mit anderen Softwareprogrammen zu erreichen, ist der Anwender verpflichtet, den Hersteller vor Durchführung jeglicher derartiger Maßnahmen über Art und Umfang der beabsichtigten Handlungen zu informieren. Eine Dekompilierung ist im Übrigen nur zulässig, wenn der Anwender ein schutzwürdiges, berechtigtes Interesse an der Vornahme der Handlung nachweisen kann.

(6) Sofern der Anwender gegen die vorgenannten Bestimmungen verstößt, kann der Hersteller keine Gewährleistung für die Ordnungsmäßigkeit der Software geben.

(7) Dem Anwender ist es außerdem nicht gestattet, Urhebervermerke, Seriennummern, Versionsnummern, Markenzeichen oder sonstige Identifikationsmerkmale der Software zu verändern oder zu ent­fernen. Dies gilt auch für die Unterdrückung der Bildschirmanzeige dieser Merkmale.

(8) Die in diesem Paragraphen genannten Rechte und Pflichten gelten ebenso wie für die Software auch für Lizenzschlüssel und Benutzerdokumentation entsprechend.

(9) Der Hersteller kann die dem Anwender gewährten Nutzungsrechte widerrufen, sofern hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Sofern dieser Fall eintritt, ist der Anwender verpflichtet, die Ori­ginal­Software sowie etwaige vorhandene Kopien herauszugeben und gespeicherte Programme zu löschen. Auf entsprechende Anforderung des Herstellers ist der Anwender verpflichtet, die Heraus­gabe und Löschung schriftlich zu versichern.

§ 4 Testlizenz

(1) Dem Anwender wird eine kostenlose Testlizenz zur Verfügung gestellt. Für diese Testlizenz stellt der Hersteller keinerlei Produkt-Support zur Verfügung.

(2) Im Rahmen der kostenlos zur Verfügung gestellten Testlizenz übernimmt der Hersteller keinerlei Gewährleistung für die Funktionsfähigkeit des Computerprogramms bzw. der Software.

§ 5 Vermietung und Weitergabe

(1) Jegliche Vermietung der Software, insbesondere auch eine Vermietung im Wege des „Application Service Providing (ASP)" oder „Software as a Service (SaaS)", ist unzulässig, wenn hierüber nicht eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen dem Anwender und dem Hersteller getroffen wurde.

(2) Jegliche Weitergabe der Software bedarf der schriftlichen Zustimmung des Herstellers. Der Hersteller wird die entsprechende Zustimmung erteilen, sofern der Anwender eine schriftliche Erklärung des neuen bzw. weiteren Nutzers vorlegt, in welcher sich dieser gegenüber dem Her­steller zur Einhaltung der in diesen Nutzungsbedingungen geregelten Nutzungs- und Weitergabe­bedingungen verpflichtet und der bisherige Anwender gegenüber dem Hersteller schriftlich versichert, dass er sämtliche Kopien der Software dem neuen Anwender weitergegeben und die bei ihm vorhandenen Kopien gelöscht hat. Der Hersteller ist berechtigt, die Zustimmung zu ver­weigern, sofern die Nutzung der Software durch den neuen Anwender den berechtigten Interessen des Herstellers widerspricht.

(3) Im Falle jeglicher Weitergabe der Software ist der Anwender verpflichtet, den Hersteller unverzüglich hierüber zu informieren und dem Hersteller den vollständigen Namen sowie die vollständige ladungsfähige Anschrift des neuen Anwenders mitzuteilen.

§ 6 Gewährleistung

(1) Der Hersteller überlässt dem Anwender die Software frei von Sach- und Rechtsmängeln. Eine Gewährleistung dafür, dass die Software vor Angriffen von Systembedrohungen jeder Art (Computerviren) geschützt ist, wird vom Hersteller nicht gegeben. Die Verpflichtung, die Infrastruktur, in der die Software verwendet werden soll, entsprechend abzusichern, trifft den Anwender.

(2) Der Hersteller übernimmt keine Gewährleistung für Fehlfunktionen der Software, die auf das Zusammenspiel der Software mit auf dem Zielsystem installierten Produkten und vorgenommenen Konfigurationen des Zielsystems zurückzuführen sind.

(3) Der Hersteller übernimmt weiterhin keine Gewährleistung und Haftung für den Fall, dass die Software andere Produkte und Anwendungen des Zielsystems oder das Zielsystem negativ beeinflussen, sofern dies auf Fehler bei der Konfiguration des Zielsystems oder sonstigen auf dem Zielsystem installierten Produkten und Anwendungen zurückzuführen ist.

§ 7 Haftung

(1) Der Hersteller haftet nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten oder Garantien betreffen oder Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz begründen.

(2) Sofern der Hersteller auch für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung der Höhe nach auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt.

(3) Soweit die Haftung des Herstellers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

(4) Bei Datenverlusten haftet der Hersteller nur für denjenigen Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Anwender entstanden wäre.

§ 8 Salvatorische Klausel

Sofern eine Bestimmung dieser Nutzungs- und Lizenzvereinbarung unwirksam sein oder werden sollte oder die Bedingungen unvollständig sein sollten, wird die Wirkung der Bedingungen im Übrigen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Be­stimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Selbiges gilt für Vertragslücken.

§ 9 Anwendbares Recht

Für diese Nutzungsbedingungen sowie die hiermit im Zusammenhang stehenden Rechts­beziehungen zwischen dem Hersteller und dem Anwender gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Abkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.

§ 10 Gerichtsstand

Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien wird als ausschließlicher Gerichtsstand Hof vereinbart. Dem Hersteller bleibt es jedoch unbenommen, zur Erhebung einer Klage oder der Einleitung sonstiger gerichtlicher Verfahren den allgemeinen Gerichtsstand des Anwenders zu verwenden.

§ 11 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieser Nutzungsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses selbst. Durch Verwendung von Email oder sonstigen elektronischen Kommunikationsmitteln wird das Schriftformerfordernis nicht gewahrt.

§ 12 Abtretung

Die Abtretung von Rechten des Anwenders aus der Vertragsbeziehung mit dem Hersteller ist nur mit vorheriger Zustimmung des Herstellers zulässig.

§ 13 Vertragssprache

Soweit von diesen Nutzungsbedingungen Übersetzungen in andere Sprachen erstellt werden, erhebt ausschließlich die deutsche Fassung Anspruch auf Gültigkeit.

weiß / dunkelgrau Übergang
+49-9281-5469850